Läufer - Team Oker e. V.

Geschäftsstelle: Heinrich-Siems-Str.12, 38642 Goslar

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein hat seinen Namen "Läufer - Team Oker" und hat seinen Sitz in 38642 Goslar-Oker, Heinrich-Siems-Straße 12. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden unter den Namen "Läufer - Team Oker".

1.2 Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Niedersachsen und den zuständigen Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er erkennt deren Satzung und Ordnung an.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Laufsports, insbesondere des Breiten- und Volkssports bzw. die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Er wird verwirklicht durch Training, Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen von eigenen Laufveranstaltungen.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch

2.3 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Diese Regelung unterliegt der Geschäftsordnung.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung

3.1 Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständig/unselbstständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begündung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.

5.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede Institution die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln für ordentliche Mitglieder entsprechend.

5.3 Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

6.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum 1.01. und 1.07. eines Jahres möglich.

6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch des Ausschlußes erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6.4 Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn nach dem zweiten Mahnschreiben, das den Hinweis auf den Ausschluß enthalten muß, drei Monate vergangen sind.

6.5 Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinerlei Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

7.1 Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

7.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

7.3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der monatliche Mitgliederbeitrag beträgt:

  • 6,50 Euro für Erwachsene ab 18 Jahren
  • 5,00 Euro für Kinder,
  • 5,00 Euro Jugendliche ohne Einkommen, Arbeitslose und Studenten
  • 12,00 Euro für Ehepaare
  • 17,00 Euro für Familien

§ 8 Organe

8.1 Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus :

  • dem oder der 1. Vorsitzenden
  • dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem oder der Sportwart/in
  • dem oder Kassenwart/in
  • dem oder Schriftwart/in

9.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Stellvertreters. Der Vorstand ord net und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Über seine Tätigkeit hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

9.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Kassenwart/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstansmitglieder gemeinsam vertreten.

9.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Aufgabenverteilung des Vorstandes

10.1 Der/die erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Jahreshaupt- versammlungen, und führt die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung aller Organe

der/die 2. Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzenden/e im Falle der Verhinderung in allen vorher aufgeführten Angelegenheiten. Er/sie unterstützt und hilft den/die 1. Vorsitzenden/e in allen Angelegenheiten nach interner Absprache.

der/die Sportwart/in leitet und regelt den Sport im Verein und die Veranstaltungen des Vereins

Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse.

Der/die Schriftwart/in erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins.

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt.

11.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für :

  • Entgegennahme für Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, deren Verwendung und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Errichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlußfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung einer Mitgliederversammlung

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Zustellung der Tagesordnung und Anträge. Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Nennung des zu ändernden § wörtlich mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen - Jahreshauptversammlungen

14.1 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei

dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

14.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst - bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.

14.3 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden

Mitglieder beschlossen werden.

14.4 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 des Vereins erforderlich.

14.5 Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Versammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt ist.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

15.1 Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

15.2 Gewählt werden können alle ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern.

§ 17 Kassenprüfung

17.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

17.2 Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. die Kassen- prüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und des übrigen Vorstandes.

§ 18 Ordnungen

18.1 Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten und Geräte zu erlassen.

18.2 Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden oder des/der Versammlungsleiters/in und des/der Schriftwartes/in zu unterschreiben.

§ 20 Auflösung des Vereins

20.1 Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

20.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorgelegten Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14. Januar 1995 in Oker beschlossen worden.

Goslar am 14. Januar 1995

  • geändert am 1. Januar 2002 (Euro)
  • geändert am 1. Januar 2007 (Beitragserhöhung)
  • geändert am 1. Januar 2010 (Beitragserhöhung)

Für den Vorstand

  • Hartmann Jung (1. Vorsitzender)
  • Claudia Brümmer (2. Vorsitzende)
  • Heidrun Jung (Kassenwartin)
  • Lars Jung (Sportwart)
  • Michael Weiß (Sportwart)
  • Sabine Müller (Schriftwart)

Mitglieder

  • Sven-Hartmann Jung
  • Dieter Müller
  • Heinz Wiechmann
  • Peter Kaczmarek
  • Ulrich Proksch 

Satzung als PDF

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.